Satzung des Vereins „Punto de Encuentro“ e.V.
Eltern-Verein zur Förderung der Integration Spanisch sprechender Kulturen in Stuttgart, sowie zur Unterstützung einer bilingualen spanisch-deutschen Erziehung
Punto de Encuentro e.V. www.punto-de-encuentro.net
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Punto de Encuentro e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Stuttgart eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
- die Förderung der Bildung und Erziehung und die Förderung der Völkerverständigung.
- Die Schaffung eines Treffpunktes für Familien und Durchführung von Aktivitäten in spanischer Sprache.
- Eine erfolgreiche Integration Spanisch sprechender Kindern ins deutsche Bildungssystem ermöglichen.
- Eine qualitativ hochwertige, bilinguale deutsch-spanische Erziehung beginnend im Kleinkindalter, in allen Altersklassen des deutschen Bildungssystems fördern.
- Möglichkeiten schaffen, dass Kinder sowohl die deutsche als auch die spanische oder lateinamerikanische Kultur kennen lernen, diese als Teil ihrer Identität annehmen und die bilingualen Kenntnisse als normal empfinden.
(2) Daraus leiten sich als weitere Ziele die Vermittlung und die Aufrechterhaltung des sprachlichen und kulturellen Erbes spanischsprachiger Länder in Stuttgart und Umgebung ab.
(3) Der Verein erreicht seine kulturellen und erzieherischen Ziele insbesondere durch
- Ein direktes Angebot an spielerischen und erzieherischen Aktivitäten.
- Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen Vereinen mit den gleichen Zielen
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mietglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Im Ausnahmefall kann der Vorstand entscheiden, dass ein Mitglied für die Erbringung einer außerordentlichen Leistung eine Aufwandsentschädigung erhält.
(6). Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter sowie zusätzlich zur Zielerfüllung des Vereins notwendige Dienstleister/ Funktionäre entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
§4 Mitgliedschaft
Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: Aktive, Passive und Fördermitgliedschaft.
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Bereitschaft erklärt, an der Erreichung der Vereinsziele aktiv mitzuwirken. Die aktiven Vereinsmitglieder bringen ihre Arbeitskraft und ihre Ideen in den Verein ein, gestalten die Vereinsarbeit tatkräftig mit und nehmen an den Vereinsveranstaltungen teil. Aktives Mitglied muss ausdrücklich schriftlich beantragt werden, sonst ist das Mitglied automatisch als passiv zu betrachten. Mitglieder des Vorstand sind automatisch reguläre aktive Mitglieder.
(2) Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Passive Mitglieder unterstützen den Verein durch ideelle Förderung des Vereinszweckes. Passive Mitglieder beschränken sich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und auf die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Festen.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins in besonderer Weise unterstützt.
(4) Zum Ende des Jahres kann ein Mitglied von aktiv zu passiv und umgekehrt wechseln. Ein Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft bedingt die Zusage der Durchführung von vom Vorstand ausgeschriebenen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinslebens (z. B. Teilnehmer-Sprecher für Aktivitäten, Mithilfe bei Organisation & Durchführung von Feiern/Festen, Kassenprüfer, Reinigung von Vereinsräumen, etc.)
(5) Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung
(7) Sonderrechte:
- Aktive Mitglieder haben Stimmrecht, sie haben günstigere Konditionen für Teilnahme an den Aktivitäten und weitere Begünstigungen.
- Passive und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben niedrigere Rabatte bei Aktivitäten.
(8) Jede Form der Mitgliedschaft kann durch eine individuelle Mitgliedschaft oder eine Familienmitgliedschaft erreicht werden. Im Falle einer Familienmitgliedschaft erhalten alle Familienmitglieder (Lebens- /Ehepartner und/oder Kinder des Antragstellers) die Möglichkeit zur Teilnahme an den Vereinsaktivitäten. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Stimmberechtigung. Pro Mitgliedschaft (Familie oder individuell) ist nur eine Person in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod (bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung).
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 15 Dezember des vorherigen Jahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ausschließung, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über die Wiederaufnahme mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
(4) Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachgekommen ist oder wenn es unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
§6 Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung allgemein verbindlich festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig, in der Folge jeweils zum 15. Januar. Der Jahresbeitrag ist unabhängig davon fällig, ob ein Mitglied im laufenden Jahr ausscheidet. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist immer nur für das folgende Kalenderjahr gültig und hat keinen Einfluss auf die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
(3) Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse zeitweilig durch den Vorstand mit Beschluss der einfachen Mehrheit des Vorstandes von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
(4) Eine unterschiedliche Beitragsregelung für aktive wie fördernde Mitglieder ist möglich, sofern eine Differenzierung in § 4 vorgenommen wird.
(5) Im Falle eines Beitritts nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres, fällt für dieses Jahr nur der halbe Jahresbeitrag für die beantragte Mitgliedschaft an.
§7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung soll, sofern es möglich ist, im Frühjahr (April oder Mai) stattfinden, um die Mitglieder über die kommenden Aktivitäten im Zeitraum des nächsten Schuljahres, die geplanten Teilnahmegebühren und den Haushaltsplan aufzuklären.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Aufgaben des Vereins
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Festsetzung des Beitrags (siehe § 6.1)
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung von Vorstand und Kassenführung
- Aufhebung der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über allgemeine Anträge
(8) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Vollmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird nach Ablauf einer Stunde die Mitgliederversammlung –in einer zweiten Einberufung- mit den anwesenden Vereinsmitgliedern eröffnet und ist dann beschlussfähig.
(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Eine eventuelle Unterscheidung bei der Stimmberechtigung zwischen Individueller- und Familienmitgliedschaft ist in §4 geregelt.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Die Mitgliederversammlung stimmt durch Handzeichen ab; die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Bei einer fernmündlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Stimmabgabe auf andere, geeignete Weise (wie z.B. digitale Handzeichen oder eine digitale Abstimmmöglichkeit für alle zugeschalteten Mitglieder)
(12) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung bestimmt.
(13) Die Mitgliederversammlung wählt für die gleiche Amtsdauer wie die des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
(14) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(15) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens diesen 3 Personen: Dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Für die Wahl des Vorstandes wird ein Wahlleiter gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht Dritten übertragen sind. Im Einzelnen:
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Erstellung eines Wirtschafts- und Investitionsplans
- Vorgabe der Geschäftsordnung für Vereinseinrichtungen
- Erstellung des Jahresabschlussberichts
- Führung eines Mitgliedsregisters
- Sonstige Aufgaben
(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, (mindestens jeweils 2 davon gemeinsam, darunter immer entweder der 1. oder der 2. Vorsitzenden) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die 2. Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Der Vorstand hat ein Quorum, wenn vierdrei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende. Die Vorstandssitzungen werden mit einer Frist von ein bis zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Vorstandssitzungen werden von 1.Vorsitzenden geleitet. Für den Fall, dass nicht alle Vorstandsposten zu diesem Zeitpunkt besetzt sind, sinkt die notwendige Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder um 1 für jeden nicht besetzten Posten.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mehrheitlich. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für die Kontinuität der Vorstandsarbeit ist es sinnvoll, wenn die ausscheidenden Vorstandsmitglieder dem neu gewählten Vorstand in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit beratend zur Seite stehen.
(10). Zur Führung des Vereinsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Ihn beruft und entlässt der Vorstand. Der Geschäftsführer ist für sein Aufgabengebiet Vertreter des Vereins gemäß §30 BGB. Als Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstands bestellt werden. Der Geschäftsführer untersteht dem Vorstand und ist im Innenverhältnis an dessen Weisungen gebunden.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstand im Laufe der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand kann in diesem Fall auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nach Anhörung und Stellungnahme unter der Maßgabe einer anschließenden Neuwahl jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen abwählen.
§11 Beurkundung der Beschlüsse.
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese Niederschriften sind von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und dem oder der jeweiligen Protokollantin zu unterzeichnen.
§12 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung erhalten.
(2) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller aktiven Vereinsmitglieder.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Forderungen und Verbindlichkeiten an den Förderkreis krebskranke Kinder e.V. Stuttgart (Herdweg 15, 70174 Stuttgart) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Stuttgart, 28. November 2010
Überarbeitete Fassung vom Oktober 2018, Oktober 2019, November 2021, April 2024